§ 1 Gegenstand und Zustandekommen des Ausbildungsvertrags
1.1 Gegenstand der Ausbildung
Gegenstand des Vertrags ist die Ausbildung zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beziehungsweise eine sonstige vereinbarte Fahrschulausbildung. Die Ausbildung umfasst – soweit für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgesehen – theoretischen und praktischen Unterricht.
1.2 Vertragsschluss
Der Ausbildungsvertrag kommt durch die beiderseitige Annahme des Ausbildungsangebots zustande. Der Vertrag kann schriftlich oder in Textform, insbesondere auch elektronisch, geschlossen werden. Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und der Fahrschüler die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
1.3 Minderjährige Fahrschüler
Bei minderjährigen Fahrschülern ist für den Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Vertragliche Erklärungen können gegenüber dem Fahrschüler und – soweit rechtlich erforderlich – gegenüber der gesetzlichen Vertretung abgegeben werden.
§ 2 Rechtsgrundlagen und Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und den hierzu erlassenen Vorschriften und Richtlinien.
2.1 Organisation der Ausbildung
Die Fahrschule bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die organisatorische Durchführung des Unterrichts, die Einteilung der Fahrlehrer, die eingesetzten Ausbildungsfahrzeuge sowie die Terminplanung. Ein Anspruch auf Ausbildung ausschließlich durch einen bestimmten Fahrlehrer oder mit einem bestimmten Fahrzeug besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2 Mitwirkungspflichten des Fahrschülers
Der Fahrschüler ist verpflichtet, die für die Ausbildung und Prüfungsanmeldung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen, notwendige Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die für die Ausbildung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Änderungen relevanter Daten, insbesondere Anschrift, Kontaktdaten oder gesundheitlicher Einschränkungen mit Bedeutung für die Fahrausbildung, sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Entgelte und Preisaushang
Es gelten die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte. Die Fahrschule gibt ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen entsprechend § 32 FahrlG durch Preisaushang in den Geschäftsräumen bekannt. Soweit gesetzlich erforderlich, werden Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen.
3.1 Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden die im Ausbildungsvertrag und Preisaushang bezeichneten allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie der geschuldete theoretische Unterricht abgegolten. Soweit nach nicht bestandener theoretischer Prüfung eine weitere theoretische Ausbildung vereinbart wird, kann hierfür nur das im Ausbildungsvertrag beziehungsweise Preisaushang ausgewiesene Entgelt verlangt werden.
3.2 Fahrstunden und sonstige praktische Leistungen
Fahrstunden und sonstige praktische Ausbildungsleistungen werden nach den im Ausbildungsvertrag beziehungsweise Preisaushang vereinbarten Entgelten berechnet. Eine Fahrstunde entspricht – soweit nicht anders vorgeschrieben oder vereinbart – 45 Minuten.
3.3 Vorstellung zur Prüfung
Für die Vorstellung zur theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung gelten die im Ausbildungsvertrag beziehungsweise Preisaushang ausgewiesenen Entgelte. Amtliche Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind hiervon zu unterscheiden und können zusätzlich anfallen.
§ 4 Fahrstunden, Termine und Ausfallregelungen
4.1 Vereinbarung und Beginn von Fahrstunden
Fahrstunden werden individuell vereinbart. Sie beginnen und enden grundsätzlich am vereinbarten Treffpunkt. Wird auf Wunsch des Fahrschülers ein anderer Beginn- oder Endpunkt vereinbart, kann die hierfür notwendige Fahrzeit Bestandteil der gebuchten Ausbildungszeit sein.
4.2 Absage durch den Fahrschüler
Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, ist die Fahrschule so früh wie möglich zu informieren. Erfolgt die Absage nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin, kann die Fahrschule als pauschalierten Schadensersatz 75 % des vereinbarten Fahrstundenentgelts verlangen. Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fahrschule kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Fahrschule bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag; gesetzliche Feiertage am Sitz der Fahrschule zählen nicht als Werktage.
4.3 Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ohne dass eine abweichende Abstimmung erfolgt, muss der Fahrschüler nicht länger warten. Die ausgefallene Ausbildungszeit wird nicht berechnet beziehungsweise nachgeholt. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, kann der Fahrlehrer den Termin abbrechen, wenn eine sinnvolle und sichere Ausbildung in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist. In diesem Fall gilt die Regelung nach Ziffer 4.2 entsprechend.
4.4 Absage durch die Fahrschule
Muss die Fahrschule einen vereinbarten Termin aus wichtigem Grund absagen, insbesondere wegen Erkrankung des Fahrlehrers, technischer Ausfälle oder nicht vorhersehbarer betrieblicher Gründe, wird ein Ersatztermin angeboten. Für nicht erbrachte Leistungen fällt kein Entgelt an.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Soweit im Ausbildungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag mit Vertragsschluss fällig. Entgelte für Fahrstunden werden spätestens mit Erbringung der jeweiligen Leistung fällig. Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung sowie von der Fahrschule verauslagte Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren sind spätestens zu dem im Ausbildungsvertrag, in einer Rechnung oder in der Zahlungsaufforderung bezeichneten Zeitpunkt zu zahlen.
5.1 Zahlungsverzug
Bei fälligen und unbestrittenen Zahlungsrückständen kann die Fahrschule nach vorheriger Aufforderung die weitere Ausbildung sowie die Anmeldung oder Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen aussetzen. Gesetzliche Rechte des Fahrschülers, insbesondere bei berechtigten Einwendungen gegen eine Forderung, bleiben unberührt.
§ 6 Kündigung und Beendigung des Ausbildungsvertrags
6.1 Kündigung durch den Fahrschüler
Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung kann insbesondere per Brief oder E-Mail erklärt werden.
6.2 Kündigung durch die Fahrschule
Die Fahrschule kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler trotz Abmahnung wiederholt erheblich gegen berechtigte Anweisungen des Fahrlehrers verstößt, die Ausbildung durch eigenes Verhalten dauerhaft unmöglich macht, sicherheitsrelevante Pflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung mit fälligen Entgelten in erheblichem Umfang in Verzug bleibt.
6.3 Entgelte bei Vertragsbeendigung
Bereits erbrachte Fahrstunden, sonstige Ausbildungsleistungen und bereits erfolgte Vorstellungen zu Prüfungen sind nach den vereinbarten Entgelten zu bezahlen. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder kündigt der Fahrschüler, ohne dass die Fahrschule hierzu durch vertragswidriges Verhalten Anlass gegeben hat, gilt für den Grundbetrag bei Ausbildungsverhältnissen mit gesetzlich vorgeschriebenem theoretischem Unterricht folgende Pauschalierung:
- 1/5 des Grundbetrages bei Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung;
- 2/5 des Grundbetrages nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten;
- 3/5 des Grundbetrages nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten;
- 4/5 des Grundbetrages nach Absolvierung von zwei Dritteln, aber vor Abschluss der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten;
- 5/5 der volle Grundbetrag nach Abschluss der vorgeschriebenen theoretischen Ausbildung.
Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Entgelt oder Schaden in der jeweiligen Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler aufgrund eines von der Fahrschule zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens, besteht kein Anspruch auf den noch nicht durch Leistungen verdienten Teil des Grundbetrages; entsprechende Vorauszahlungen werden erstattet.
6.4 Ausbildung ohne gesetzlich vorgeschriebenen Theorieunterricht
Bei Ausbildungsverhältnissen ohne gesetzlich vorgeschriebenen theoretischen Unterricht richtet sich die Vergütung bei Kündigung nach den im Ausbildungsvertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und den bereits erbrachten Leistungen. Pauschalierungen dürfen den Fahrschüler nicht unangemessen benachteiligen; der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens bleibt möglich.
§ 7 Eignung, Sicherheit und Ausschluss von der Ausbildung
Der Fahrschüler muss zu Beginn jeder praktischen Ausbildungseinheit körperlich und geistig in der Lage sein, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Bei erkennbarer Fahruntüchtigkeit oder erheblichen Sicherheitsbedenken darf der Fahrlehrer die Durchführung der Ausbildung verweigern oder abbrechen.
7.1 Alkohol, Drogen und beeinträchtigende Mittel
Eine praktische Ausbildung findet nicht statt, wenn der Fahrschüler unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, sonstigen berauschenden Mitteln oder Medikamenten steht, die die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen können. Ist der Umstand vom Fahrschüler zu vertreten und kann der Termin deshalb nicht durchgeführt werden, gilt Ziffer 4.2 entsprechend.
7.2 Eignungsmängel
Stellt sich heraus, dass gesetzliche Voraussetzungen für die beantragte Fahrerlaubnis nicht vorliegen oder begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann die Fahrschule die Ausbildung bis zur Klärung aussetzen. Gesetzliche Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
§ 8 Ausbildungsfahrzeuge und Ausbildungsmittel
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmittel und sonstige Ausbildungsmittel sind pfleglich zu behandeln. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur im Rahmen der Ausbildung und entsprechend den Weisungen des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Für Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
8.1 Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung
Bei der Kraftradausbildung sind die Weisungen des Fahrlehrers, insbesondere zu Schutzkleidung, Funkverbindung und sicherem Verhalten bei einer Unterbrechung der Verbindung, zu beachten. Geht die Verbindung zum Fahrlehrer verloren, hat der Fahrschüler an einer geeigneten Stelle sicher anzuhalten, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und die weitere Weisung beziehungsweise Kontaktaufnahme abzuwarten.
§ 9 Abschluss der Ausbildung und Prüfungsanmeldung
9.1 Ausbildungsabschluss
Die theoretische und praktische Ausbildung wird erst abgeschlossen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert sind und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden. Die Entscheidung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 6 FahrschAusbO.
9.2 Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
Die Anmeldung beziehungsweise Vorstellung zur Prüfung setzt voraus, dass die gesetzlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Prüfungstermin wird mit dem Fahrschüler abgestimmt. Nach verbindlicher Buchung gelten zusätzlich die Vorgaben und Fristen der zuständigen Prüforganisation. Erscheint der Fahrschüler nicht oder sagt er so spät ab, dass Prüfungs- oder Vorstellungsentgelte tatsächlich anfallen und nicht erspart werden können, sind diese vom Fahrschüler zu tragen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens beziehungsweise ersparter Aufwendungen vorbehalten.
§ 10 Ausbildungsnachweis und Fahrschulwechsel
Die Fahrschule führt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung beziehungsweise bei einem Fahrschulwechsel werden die absolvierten Ausbildungsteile entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestätigt und der Ausbildungsnachweis ausgehändigt oder elektronisch übermittelt.
§ 11 Online-Vertragsschluss und Widerrufsrecht
Wird der Ausbildungsvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, beispielsweise über eine Online-Anmeldung, oder außerhalb der Geschäftsräume der Fahrschule geschlossen, kann dem Fahrschüler als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. In diesem Fall erhält der Fahrschüler eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.
Soll die Ausbildung auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrschülers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, gelten die gesetzlichen Regelungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, zum Wertersatz und zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Gesetzliche Widerrufsrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 12 Haftung
Für Schäden haftet die Fahrschule nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden findet nicht statt.
§ 13 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand vereinbart werden.
13.2 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13.3 Stand
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: September 2026.